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Private Krankenversicherung – Ihre Rechte, die Rechtslage und was Sie erwarten können

Wer privat krankenversichert ist, zahlt hohe Beiträge und erwartet dafür umfassenden Schutz. Doch Krankenversicherer lehnen Behandlungskosten häufig ab – oft mit dem pauschalen Hinweis auf fehlende „medizinische Notwendigkeit". Diese Seite erklärt die gesetzliche Grundlage, zeigt prägende Urteile und ordnet ein, welche Erfolgsaussichten Versicherungsnehmer typischerweise haben.

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1. Einschlägige Gesetze

§§ 192–208 VVG – Krankenversicherung

Die §§ 192 bis 208 VVG regeln die private Krankenversicherung. Zentrale Norm ist § 192 VVG: Der Versicherer ist verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen zu erstatten. Das Merkmal der „medizinischen Notwendigkeit" ist der häufigste Streitpunkt. Nach dem Gesetz und der herrschenden Rechtsprechung liegt medizinische Notwendigkeit bereits dann vor, wenn die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst vertretbar ist – nicht erst dann, wenn sie die einzig mögliche oder zwingend erforderliche Maßnahme darstellt.

§ 203 VVG – Beitragsanpassung

§ 203 VVG regelt das Recht des Versicherers zur einseitigen Beitragserhöhung. Eine solche Erhöhung ist jedoch nur wirksam, wenn sie durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft und dem Versicherungsnehmer mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung mitgeteilt wurde. Fehlt eine ordnungsgemäße Begründung oder wurde der Treuhänder nicht korrekt eingebunden, sind zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern. Die Verjährung beträgt regelmäßig drei Jahre, kann aber bei mangelhafter Information des Versicherungsnehmers gehemmt sein.

§ 19 VVG – Vorvertragliche Anzeigepflicht

Auch in der PKV spielt § 19 VVG eine wichtige Rolle. Der Versicherer kann den Vertrag bei Verletzung der Anzeigepflicht anfechten oder vom Vertrag zurücktreten. Entscheidend ist aber: Arglistige Täuschung muss bewiesen werden; ein bloßes Vergessen oder Unwissen über eine Vorerkrankung reicht für eine Anfechtung nicht aus. Zudem kann der Versicherer nur nach Umständen fragen, die er ausdrücklich in Textform abgefragt hat.

Musterbedingungen (MB/KK und MB/KH)

Die Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK) und die Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KH) werden Vertragsinhalt und konkretisieren die Leistungspflicht. Sie sind für den Versicherer nicht einseitig günstig auszulegen; unklar formulierte Ausschlussklauseln gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers.

§ 19 Abs. 5 VVG – Belehrungspflicht der Versicherung

Der Versicherung stehen die Rechte aus einer Anzeigepflichtverletzung (Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung) nur zu, wenn sie den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer solchen Verletzung hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis oder ist er lediglich im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen versteckt, sind sämtliche Rechte der Versicherung ausgeschlossen – unabhängig vom Verschuldensgrad des Versicherungsnehmers.

§ 194 VVG – Verkürzte Ausschlussfrist in der Krankenversicherung

Abweichend von der allgemeinen Fünfjahresfrist des § 21 Abs. 3 VVG beträgt die Frist, innerhalb derer die Versicherung ihre Rechte wegen einer Anzeigepflichtverletzung geltend machen kann, in der privaten Krankenversicherung nur drei Jahre ab Vertragsschluss. Diese Verkürzung gilt für alle Fälle außer bei vorsätzlicher oder arglistiger Anzeigepflichtverletzung – dort bleibt es bei der Zehnjahresfrist des § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG.

§ 21 Abs. 1 VVG – Monatsfrist für die Rechte der Versicherung

Die Versicherung muss ein Recht aus einer Anzeigepflichtverletzung (Rücktritt, Kündigung, Anpassung) innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt, sobald die Versicherung von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt. Versäumt sie diese Frist, ist ihre Erklärung unwirksam.

§ 21 Abs. 2 VVG – Kausalitätserfordernis beim Rücktritt

Tritt die Versicherung nach einer Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurück, bleibt sie dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn sich die Pflichtverletzung weder auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat – dann ist die Versicherung ohne Rücksicht auf die Kausalität leistungsfrei.

§ 22 VVG – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Das Recht der Versicherung, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB), bleibt von den Regelungen der §§ 19 bis 21 VVG unberührt. Arglist setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben gemacht hat, um auf die Entscheidung der Versicherung einzuwirken. Bloße Fahrlässigkeit oder Vergessen genügt nicht; die Beweislast für die Arglist trägt die Versicherung.

§ 59 Abs. 3 VVG – Stellung des Versicherungsmaklers

Der Versicherungsmakler übernimmt gewerbsmäßig die Vermittlung von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein – er steht rechtlich auf der Seite des Versicherungsnehmers. Anders als beim gebundenen Versicherungsvertreter wird sein Wissen der Versicherung deshalb grundsätzlich nicht zugerechnet.

§ 305c Abs. 2 BGB – Unklarheitenregel

Bleiben nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen – dazu zählen auch Antragsfragen und Versicherungsbedingungen –, gehen diese Zweifel zulasten des Verwenders, also der Versicherung. Weit gefasste oder mehrdeutige Gesundheitsfragen werden deshalb im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers ausgelegt.

§ 213 VVG – Erhebung von Gesundheitsdaten bei Dritten

Die Versicherung darf personenbezogene Gesundheitsdaten nur bei Ärzten, Krankenhäusern, Pflegepersonen und vergleichbaren Stellen erheben, und nur soweit dies für die Risiko- oder Leistungsprüfung erforderlich ist und der Versicherungsnehmer eingewilligt hat. Die Einwilligung kann bereits vor Vertragsschluss erteilt werden; der Versicherungsnehmer ist vor jeder Erhebung zu unterrichten und kann widersprechen.

§ 193 Abs. 5 VVG – Kontrahierungszwang zum Basistarif

Die Versicherung ist verpflichtet, bestimmten Personengruppen – etwa freiwillig gesetzlich Versicherten, Personen ohne Versicherungspflicht in der GKV und ohne anderweitige Absicherung, Beihilfeempfängern sowie bestehenden PKV-Kunden – eine Versicherung im Basistarif nach § 152 VAG zu gewähren. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung zurückgetreten ist – jeweils bezogen auf eine Vorversicherung bei derselben Versicherung.

§ 152 VAG – Basistarif

Jede Versicherung, die die substitutive Krankenversicherung betreibt, muss einen branchenweit einheitlichen Basistarif anbieten. Dessen Leistungen müssen Art, Umfang und Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein, und der Beitrag darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Bei Hilfebedürftigkeit reduziert sich der Beitrag um die Hälfte.

§ 204 Abs. 1 VVG – Tarifwechsel

Der Versicherungsnehmer kann jederzeit verlangen, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln – unter Anrechnung der bereits erworbenen Rechte und der aufgebauten Alterungsrückstellung. Für höhere oder umfassendere Leistungen im neuen Tarif kann die Versicherung einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen.

§ 192 Abs. 8 VVG – Vermutung der medizinischen Notwendigkeit

Vor einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro übersteigen, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes verlangen. Antwortet die Versicherung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (grundsätzlich vier Wochen, bei Dringlichkeit zwei Wochen), wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist.

2. Wichtige Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 12.03.2003 – IV ZR 278/01: Maßstab der medizinischen Notwendigkeit

Dies ist das Leiturteil zur medizinischen Notwendigkeit in der PKV. Der BGH stellte klar: Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Maßgeblich ist nicht die Einschätzung des Versicherers oder seines Gutachters, sondern eine objektive ex-ante-Beurteilung. Der behandelnde Arzt genießt dabei einen Beurteilungsspielraum.

BGH, Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 283/01: Neue Behandlungsmethoden

Der BGH hat entschieden, dass auch wissenschaftlich noch nicht vollständig anerkannte Behandlungsmethoden medizinisch notwendig sein können, wenn sie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft als sinnvoll zu beurteilen sind und der Versicherungsnehmer keine zumutbare Standardbehandlung ablehnt. Pauschale Ablehnungen mit dem Hinweis auf „experimentelle Therapie" sind damit nicht haltbar.

BGH, Urteil vom 16.06.2004 – IV ZR 117/02: Beitragserhöhung und Treuhändererfordernis

Der BGH hat die Anforderungen an eine wirksame Beitragserhöhung in der PKV präzisiert: Die Erhöhung muss durch einen unabhängigen, nicht dem Versicherer gegenüber weisungsgebundenen Treuhänder gebilligt werden. Zudem müssen die auslösenden Faktoren der Beitragserhöhung dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden. Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Erhöhung unwirksam.

BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 399/13: Rückforderung unwirksam erhöhter Beiträge

Der BGH hat klargestellt, dass zu Unrecht erhobene Beitragserhöhungen als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden können. Die Rückforderung ist jedoch durch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begrenzt. In Fällen, in denen der Versicherungsnehmer von der Unwirksamkeit keine Kenntnis hatte, kann der Verjährungsbeginn hinausgeschoben sein.

BGH, Urteil vom 29.06.2011 – IV ZR 138/10: Zahnbehandlung und Heil- und Kostenplan

Der BGH hat entschieden, dass der Versicherer einen vorab genehmigten Heil- und Kostenplan nicht nachträglich einseitig kürzen darf, wenn die Behandlung plangemäß durchgeführt wurde. Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans erzeugt eine Bindungswirkung zugunsten des Versicherungsnehmers.

BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08: Agentenwissen („Auge und Ohr“ der Versicherung)

Der empfangsbevollmächtigte Versicherungsvertreter steht dem Antragsteller bei der Antragstellung als „Auge und Ohr“ der Versicherung gegenüber: Was ihm mündlich mitgeteilt wird, gilt als der Versicherung mitgeteilt. Trägt der Vertreter eine wahrheitsgemäß genannte Vorerkrankung nicht in das Formular ein, hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit dennoch erfüllt. Die Beweislast für eine Anzeigepflichtverletzung liegt bei der Versicherung.

BGH, Urteil vom 12.03.2025 – IV ZR 32/24: Klauselersetzung bei unwirksamen Prämienanpassungsklauseln

Der BGH hat das Verfahren zur einseitigen Vertragsergänzung (Klauselersetzung) präzisiert, wenn eine Prämienanpassungsklausel unwirksam ist. Hinweis zur Quellenlage: Das ausgewertete Themenblock-Dokument datierte diese Entscheidung auf „2024“ – nach eigener Prüfung anhand der amtlichen Fundstelle stammt das Urteil tatsächlich vom 12.03.2025.

3. Typische Streitfälle

Ablehnung wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit

Dies ist der häufigste Ablehnungsgrund. Der Versicherer behauptet, die Behandlung sei nicht medizinisch notwendig oder es hätte eine günstigere Behandlungsalternative gegeben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, IV ZR 278/01) liegt medizinische Notwendigkeit bereits vor, wenn eine Behandlung vertretbar ist – nicht erst, wenn sie zwingend erforderlich ist.

Unwirksame Beitragserhöhungen

PKV-Versicherer erhöhen Beiträge regelmäßig einseitig. Solche Erhöhungen sind nur wirksam, wenn sie durch einen unabhängigen Treuhänder geprüft und formal korrekt begründet werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Begründung, sind zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern.

Verschweigen von Vorerkrankungen

Behauptet der Versicherer, Vorerkrankungen seien arglistig verschwiegen worden, und ficht den Vertrag an, sind die Anforderungen an eine Anfechtung sehr hoch. Bloße Fahrlässigkeit reicht nicht – Arglist muss bewiesen werden.

Streit über Zahnarztkosten und Heil- und Kostenpläne

Versicherer lehnen häufig teure Zahnersatz- oder Implantatlösungen ab. Entscheidend ist der Inhalt der Versicherungsbedingungen – eine angemessene Zahnbehandlung ist in der Regel geschuldet.

Psychotherapeutische Behandlungen

Ablehnungen bei psychiatrischen oder psychotherapeutischen Maßnahmen sind weit verbreitet, rechtlich aber oft angreifbar, sofern ein anerkanntes Therapieverfahren angewendet wird.

Verweigerter Tarifwechsel oder Zugang zum Basistarif

Wer in den Basistarif wechseln möchte oder erstmals einen Antrag im Basistarif stellt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch darauf (Kontrahierungszwang). Die Versicherung darf den Antrag nur in zwei eng umgrenzten Fällen ablehnen – der Gesundheitszustand gehört nicht dazu. Auch der Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz ist gesetzlich abgesichert, einschließlich der Anrechnung der Alterungsrückstellung.

4. Fallbeispiele aus der Praxis

1. Abgelehnte Implantatversorgung – und wie der Versicherer nachzahlen musste

Sachverhalt

Frau K., 54 Jahre alt, ist seit vielen Jahren privat krankenversichert. Aufgrund eines Knochenschwunds im Kieferbereich empfahl ihr Zahnarzt eine Implantatversorgung mit vier Keramikimplantaten sowie Sinuslifting – Gesamtkosten: 11.800 Euro. Frau K. legte dem Versicherer vorab einen Heil- und Kostenplan vor. Der Versicherer lehnte die Kostenübernahme ab: Die Behandlung sei nicht medizinisch notwendig, da preisgünstigere Alternativen (Zahnprothese) zur Verfügung stünden. Frau K. ließ die Behandlung dennoch durchführen und forderte anschließend Kostenerstattung. Der Versicherer blieb bei seiner Ablehnung.

Rechtliche Bewertung

Die anwaltliche Prüfung ergab: Der behandelnde Zahnarzt hatte die Implantatversorgung aufgrund des spezifischen Knochenbefunds als einzig dauerhaft geeignete Lösung beurteilt. Eine Zahnprothese wäre aufgrund des Knochenabbaus nicht ausreichend verankert gewesen und hätte fortschreitende Knochenverluste bewirkt. Diese Einschätzung war nach dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft vertretbar – damit war das Tatbestandsmerkmal der medizinischen Notwendigkeit erfüllt. Die Argumentation des Versicherers, es gäbe eine günstigere Alternative, verkennt den BGH-Maßstab: Medizinische Notwendigkeit setzt nicht die kostengünstigste, sondern die medizinisch vertretbare Lösung voraus.

Ergebnis

Nach Klageerhebung holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein, das die medizinische Notwendigkeit bestätigte. Der Versicherer wurde zur Erstattung von 11.800 Euro zuzüglich Prozesszinsen verurteilt. Die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten trug der Versicherer.

Lehnt der PKV-Versicherer eine Behandlung als nicht medizinisch notwendig ab, ist dies häufig nicht das letzte Wort. Entscheidend ist die medizinische Begründung des behandelnden Arztes – nicht die pauschale Einschätzung des Versicherers.

2. Unwirksame Beitragserhöhungen – und Rückforderung über mehrere Jahre

Sachverhalt

Herr G., 62 Jahre alt, ist seit 30 Jahren privat krankenversichert. Sein monatlicher Beitrag hatte sich in diesem Zeitraum mehr als verdreifacht. Im Rahmen einer anwaltlichen Überprüfung stellte sich heraus, dass mehrere Beitragserhöhungen der letzten zehn Jahre formale Mängel aufwiesen: Die Begründungsschreiben des Versicherers nannten zwar allgemeine Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, benannten aber nicht die konkreten auslösenden Faktoren, die nach § 203 VVG für eine wirksame Beitragserhöhung erforderlich sind.

Rechtliche Bewertung

Der BGH hat in einer Reihe von Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass eine Beitragserhöhung in der PKV nur wirksam ist, wenn das Begründungsschreiben dem Versicherungsnehmer die Grundlagen der Kalkulation in wesentlichen Punkten transparent macht. Pauschale Hinweise auf gestiegene Gesundheitskosten genügen nicht. Unwirksame Erhöhungen können als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden – begrenzt durch die dreijährige Verjährungsfrist. Da Herr G. von der Unwirksamkeit keine Kenntnis hatte, war nach der Rechtsprechung der Beginn der Verjährung noch nicht eingetreten.

Ergebnis

Der Versicherer erkannte nach Vorlage der anwaltlichen Analyse außergerichtlich eine Rückzahlungspflicht für drei unwirksame Erhöhungsrunden an. Herr G. erhielt insgesamt 8.700 Euro zuzüglich Nutzungsherausgabe zurück.

PKV-Beitragserhöhungen sind nicht automatisch wirksam. Eine Rückwärtsprüfung über mehrere Jahre kann erhebliche Rückforderungsansprüche ergeben.

3. Ablehnung einer stationären Reha – medizinische Notwendigkeit nicht anerkannt

Sachverhalt

Frau L., 58 Jahre alt, erlitt einen schweren Bandscheibenvorfall mit Gehbehinderung. Nach einer operativen Versorgung empfahl die behandelnde Klinik eine vierwöchige stationäre Anschlussrehabilitation. Der PKV-Versicherer lehnte die Kostenübernahme ab: Eine ambulante Physiotherapie sei ausreichend und die stationäre Reha daher nicht medizinisch notwendig.

Rechtliche Bewertung

Der behandelnde Neurochirurg hatte die stationäre Reha ausdrücklich angeordnet, weil Frau L. alleinlebend war und eine 24-Stunden-Betreuung und intensive überwachte physiotherapeutische Maßnahmen benötigte, die ambulant nicht in vergleichbarer Intensität durchführbar gewesen wären. Nach dem BGH-Maßstab (IV ZR 278/01) war diese ärztliche Einschätzung medizinisch vertretbar und damit ausreichend, um die medizinische Notwendigkeit zu bejahen. Der Versicherer hätte seine abweichende Einschätzung mit einem Gegengutachten belegen müssen – was er nicht tat.

Ergebnis

Nach Klageerhebung verurteilte das Gericht den Versicherer zur Übernahme der vollständigen Rehakosten in Höhe von 9.200 Euro. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass die Einschätzung des Versicherers, eine ambulante Therapie sei gleichwertig, ohne Gegengutachten nicht tragfähig sei.

Der behandelnde Arzt hat einen Beurteilungsspielraum. Empfiehlt er eine stationäre Behandlung, genügt dies im Zweifel für die Annahme medizinischer Notwendigkeit.

5. Erfolgsaussichten

PKV-Streitigkeiten haben häufig gute Erfolgsaussichten, da Ablehnungen der Versicherer oft auf einem zu engen Verständnis der medizinischen Notwendigkeit beruhen. Ein ärztliches Attest oder ein Gutachten eines unabhängigen Facharztes stärkt die eigene Position erheblich. Bei Beitragserhöhungen sind Rückforderungsansprüche für die letzten drei bis zehn Jahre möglich. Auch bei Streit um eine Anfechtung, einen Rücktritt oder eine Kündigung wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen lohnt sich eine genaue Prüfung: Häufig fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung, die Monatsfrist ist abgelaufen, oder die dreijährige PKV-Ausschlussfrist ist bereits erreicht. Vor einer Klage kann es sich anbieten, zunächst die kostengünstige Schlichtungsstelle Versicherungen einzuschalten (§ 214 VVG).

Häufige Fragen

Wann gilt eine Behandlung als „medizinisch notwendig"?

Nach dem BGH-Leiturteil IV ZR 278/01 genügt es, dass die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst vertretbar war – sie muss nicht die einzig mögliche oder zwingend erforderliche Maßnahme sein.

Kann ich zu viel gezahlte PKV-Beiträge zurückfordern?

Ja, sofern die Beitragserhöhung formal fehlerhaft war (z. B. unzureichende Begründung oder fehlerhafte Treuhänderbeteiligung, § 203 VVG). Rückforderungen sind regelmäßig für die letzten drei Jahre möglich, in Ausnahmefällen auch länger.

Reicht es, wenn mein Versicherer eine neue Behandlungsmethode als „experimentell" bezeichnet?

Nein. Nach BGH IV ZR 283/01 kann auch eine wissenschaftlich noch nicht vollständig anerkannte Methode medizinisch notwendig sein, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft sinnvoll ist.

Darf mein Versicherer den Vertrag wegen vergessener Vorerkrankungen anfechten?

Nur bei nachgewiesener Arglist. Bloßes Vergessen oder Unwissen reicht nach § 19 VVG für eine wirksame Anfechtung nicht aus.

Wie lange kann meine PKV wegen einer verschwiegenen Vorerkrankung noch zurücktreten oder kündigen?

In der privaten Krankenversicherung gilt eine verkürzte Ausschlussfrist von drei Jahren ab Vertragsschluss (§ 194 VVG) – kürzer als die allgemeine Fünfjahresfrist. Nur bei nachgewiesener Arglist verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.

Muss meine PKV mich in den Basistarif aufnehmen?

Bestimmte Personengruppen haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Basistarif (§ 193 Abs. 5 VVG, § 152 VAG). Die Versicherung darf den Antrag nur ablehnen, wenn sie wegen arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung zurückgetreten ist.

Wie stehen Ihre Chancen konkret?

Der PKV-Selbst-Check ordnet Ihre individuelle Situation anhand der oben genannten Gesetze und Urteile ein.

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