Lebensversicherung – Ihre Rechte, die Rechtslage und was Sie erwarten können
Millionen Menschen in Deutschland haben eine Lebensversicherung abgeschlossen – zur Altersvorsorge oder zur Absicherung von Hinterbliebenen. Doch bei der Auszahlung gibt es häufig Streit: über den Rückkaufswert bei Kündigung, über das Widerspruchsrecht bei fehlerhafter Belehrung, über die Todesfallleistung, über die Bezugsberechtigung oder über eine Vertragsanfechtung wegen angeblich falscher Angaben. Diese Seite erklärt die Rechtslage und zeigt, welche Ansprüche dabei leicht übersehen werden.
1. Einschlägige Gesetze
§§ 150–171 VVG – Lebensversicherung
Die §§ 150 bis 171 VVG regeln die Lebensversicherung. § 153 VVG enthält das Recht auf Überschussbeteiligung: Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf angemessene Beteiligung an den erwirtschafteten Überschüssen und stillen Reserven.
§ 169 VVG – Rückkaufswert
Der Rückkaufswert entspricht dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapital der Versicherung, mindestens jedoch dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ein Abzug vom Rückkaufswert ist nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist; die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist nach § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG dagegen ausdrücklich unwirksam.
§ 159 VVG – Bezugsberechtigung
Der Versicherungsnehmer kann ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten einsetzen oder an dessen Stelle einen anderen benennen. Ein widerruflich Bezugsberechtigter erwirbt das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls; ein unwiderruflich Bezugsberechtigter erwirbt es bereits mit seiner Einsetzung als Bezugsberechtigter.
§ 8 VVG – Widerrufsrecht; §§ 7, 7a VVG a. F. – Widerspruchsrecht (Altverträge)
Bei Verträgen, die im sog. Policenmodell (Abschluss nach 1994 und vor 2008) abgeschlossen wurden, besteht ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. Wurde dabei nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt oder wurden die Versicherungsbedingungen nicht vor Vertragsschluss ausgehändigt, ist der Widerspruch auch noch Jahre oder Jahrzehnte nach Vertragsschluss möglich. In diesem Fall sind die gezahlten Prämien abzüglich des Risikoschutzes zurückzugewähren, und der Versicherer muss zusätzlich die gezogenen Nutzungen herausgeben.
§§ 123, 142 BGB – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag anfechten, wenn der Versicherungsnehmer bei Antragstellung arglistig getäuscht hat. Die Anforderungen an den Beweis der Arglist sind streng: Der Versicherer muss beweisen, dass bewusst falsche Angaben gemacht wurden, um den Vertragsschluss zu erschleichen. Fahrlässige Falschangaben oder das Vergessen von Vorerkrankungen reichen nicht aus.
§ 21 Abs. 3 VVG – Ausschlussfristen bei Anzeigepflichtverletzung
Die Rechte des Versicherers wegen einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsschluss erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. Nach Fristablauf kann sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung berufen.
§ 157 VVG – Unrichtige Altersangabe
Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers grundsätzlich nur im Verhältnis der bei richtigem Alter geschuldeten Prämie zur vereinbarten Prämie. Ein Rücktrittsrecht wegen der falschen Altersangabe steht dem Versicherer nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Angabe gar nicht geschlossen hätte.
§ 161 VVG – Selbsttötung (Suizid)
§ 161 VVG regelt die Leistungspflicht bei Suizid: Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn sich die versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss vorsätzlich das Leben nimmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist auch bei Suizid volle Todesfallleistung zu erbringen. Ob der Tod durch Suizid oder Unfall eingetreten ist, muss der Versicherer beweisen.
2. Wichtige Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 12.10.2005 – IV ZR 162/03: Unwirksame Rückkaufswertklauseln
Eines der wichtigsten Urteile für Lebensversicherungsnehmer überhaupt. Der BGH erklärte Klauseln in Lebensversicherungsverträgen, die einen Stornoabzug beim Rückkaufswert vorsahen und den Mindestrückkaufswert unterhalb der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals festlegten, für unwirksam. Die Folge: Viele Versicherungsnehmer haben bei Kündigung ihrer Lebensversicherung zu wenig Geld erhalten und können Nachzahlungen verlangen.
BGH, Urteile vom 17.10.2012 – IV ZR 202/10 und IV ZR 193/10: Folgeentscheidungen zum Rückkaufswert
Der BGH hat in diesen Folgeentscheidungen präzisiert, wie der Rückkaufswert bei unwirksamen Klauseln neu zu berechnen ist. Maßgeblich ist das ungezillmerte Deckungskapital als Mindestgrundlage. Versicherungsnehmer, deren Vertrag auf Grundlage unwirksamer Klauseln abgerechnet wurde, haben Anspruch auf die Differenz zwischen dem tatsächlich ausgezahlten und dem rechtlich gebotenen Rückkaufswert.
BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11: Ewiges Widerspruchsrecht
Das Grundsatzurteil zum sog. „ewigen Widerspruchsrecht". Der BGH hat entschieden, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a VVG a. F. fortbesteht, wenn nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Dies betrifft eine sehr große Zahl von Lebensversicherungsverträgen aus den Jahren 1994 bis 2007. Wer widerspricht, hat Anspruch auf Rückzahlung aller Prämien abzüglich Risikoanteil sowie auf Herausgabe der Nutzungen (Verzinsung).
BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14: Nutzungsherausgabe
Nach dem Widerspruch muss der Versicherer nicht nur die Prämien zurückzahlen, sondern auch die daraus gezogenen Nutzungen herausgeben. Der BGH hat klargestellt, dass als Nutzungen ein marktüblicher Zinssatz zugrunde zu legen ist, der regelmäßig über dem gesetzlichen Verzugszinssatz liegt. Dies kann die Rückforderungssumme erheblich erhöhen.
3. Typische Streitfälle
Zu geringer Rückkaufswert
Versicherer behalten bei vorzeitiger Kündigung erhebliche Abschlusskosten ein und zahlen einen deutlich zu niedrigen Rückkaufswert. Der BGH hat in einer Reihe von Grundsatzurteilen (u. a. IV ZR 162/03 und IV ZR 202/10) klargestellt, dass bestimmte Klauseln zur Kostenverrechnung und zur Berechnung des Rückkaufswertes unwirksam sind – zu viel einbehaltene Beträge sind nachzuzahlen. Ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist zudem gesetzlich ausdrücklich unzulässig.
Widerspruch und Widerruf (Policen-/Antragsmodell)
Wurde bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, ist der Widerspruch auch Jahrzehnte nach Vertragsschluss noch möglich. In diesem Fall besteht Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Prämien abzüglich des Risikoschutzes sowie Herausgabe der Nutzungen.
Suizid und Todesfall
Die Todesfallleistung wird abgelehnt, wenn der Versicherer Suizid behauptet und innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss der Todesfall eintritt. Bei unklarem Sachverhalt (Unfall vs. Suizid) trägt der Versicherer die Beweislast für Suizid. Auch innerhalb der Dreijahresfrist scheidet die Leistungsfreiheit aus, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung begangen wurde.
Streit um die Bezugsberechtigung
Ist unklar, ob eine Person widerruflich oder unwiderruflich als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde, oder streiten mehrere Personen über die Anteile an der Leistung, kommt es auf die genaue Auslegung der Bezugsrechtsklausel und den Zeitpunkt einer etwaigen Widerrufserklärung an.
Anzeigepflichtverletzung und Vertragsanfechtung
Beruft sich die Versicherung auf verschwiegene Vorerkrankungen oder falsche Angaben bei Antragstellung, kommt es entscheidend darauf an, ob die Erkrankung zum Antragszeitpunkt tatsächlich diagnostiziert und bekannt war, und ob die gesetzlichen Ausschlussfristen von fünf bzw. zehn Jahren bereits abgelaufen sind. Bei falscher Altersangabe sieht das Gesetz ohnehin nur eine Anpassung der Leistung vor, kein Rücktrittsrecht.
Überschussbeteiligung
Versicherer setzen die zugesagte Überschussbeteiligung einseitig herab. Ob dies zulässig ist, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und den Erklärungen im Versicherungsschein ab.
4. Fallbeispiele aus der Praxis
1. Widerspruch nach 16 Jahren – und über 30.000 Euro Rückzahlung
SachverhaltFrau B., 58 Jahre alt, hatte 1999 eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen. Sie zahlte 16 Jahre lang monatliche Prämien von 250 Euro. Als sie den Vertrag im Jahr 2015 kündigte, erhielt sie einen Rückkaufswert von 31.000 Euro ausgezahlt – obwohl sie insgesamt 48.000 Euro eingezahlt hatte. Die Differenz von 17.000 Euro erklärte der Versicherer mit Abschlusskosten und Stornoabzügen. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung stellte sich heraus, dass die Versicherungspolice im Policenmodell ausgegeben worden war und die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein des Jahres 1999 fehlerhaft war.
Rechtliche BewertungAufgrund der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung war das Widerspruchsrecht von Frau B. nach der BGH-Rechtsprechung (IV ZR 76/11) noch nicht erloschen. Sie konnte den Widerspruch nachträglich erklären. Die Folge: Der Vertrag gilt als von Anfang an nicht zustande gekommen. Der Versicherer musste alle gezahlten Prämien zurückgewähren, abzüglich des Risikoanteils für den gewährten Todesfallschutz, und zusätzlich die aus den Prämien gezogenen Nutzungen herausgeben.
ErgebnisDer Versicherer zahlte nach außergerichtlicher Einigung 44.800 Euro an Frau B. – das sind 13.800 Euro mehr als der ursprünglich ausgezahlte Rückkaufswert.
Wer eine Lebensversicherung zwischen 1994 und 2007 im Policenmodell abgeschlossen und gekündigt hat oder kündigen möchte, sollte die Widerspruchsbelehrung prüfen lassen. Die möglichen Rückforderungsbeträge sind erheblich.
2. Zu geringer Rückkaufswert bei Kündigung – unwirksame Stornoklausel
SachverhaltHerr V., 55 Jahre alt, hatte im Jahr 1998 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und über 18 Jahre lang Prämien von insgesamt 54.000 Euro eingezahlt. Bei Kündigung im Jahr 2016 zahlte der Versicherer lediglich 38.000 Euro aus und behielt einen Stornoabzug von 7.500 Euro sowie einen gesonderten Abzug für angeblich noch nicht getilgte Abschlusskosten von 8.500 Euro ein.
Rechtliche BewertungDer BGH hat in mehreren Grundsatzentscheidungen (IV ZR 162/03 ff.) klargestellt, dass Klauseln, die den Rückkaufswert unter die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals drücken oder einen pauschalen Stornoabzug vorsehen, gegen § 307 BGB (AGB-Recht) verstoßen und damit unwirksam sind. Der gesonderte Abzug für noch nicht getilgte Abschlusskosten ist zudem nach § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG ausdrücklich gesetzlich unwirksam.
ErgebnisDie anwaltliche Neuberechnung ergab einen Nachzahlungsanspruch von 11.200 Euro. Der Versicherer zahlte nach außergerichtlicher Auseinandersetzung nach. Herr V. erhielt insgesamt 49.200 Euro statt der ursprünglich ausgezahlten 38.000 Euro.
Wer bei Kündigung der Lebensversicherung einen niedrigen Rückkaufswert erhalten hat, sollte den Vertrag auf unwirksame Klauseln prüfen lassen – vor allem bei Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007.
3. Streit über die Todesfallleistung – Unfall oder Suizid?
SachverhaltDer Ehemann von Frau A. verstarb nach einem Sturz von einer Leiter in seinem Heimwerkkeller. Der Versicherer verweigerte die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung in Höhe von 150.000 Euro. Er behauptete, der Sturz sei kein Unfall, sondern möglicherweise ein Suizid gewesen. Da der Vertragsschluss erst zwei Jahre und acht Monate vor dem Todesfall lag, berief sich der Versicherer auf den Drei-Jahres-Ausschluss des § 161 VVG.
Rechtliche BewertungDer Versicherer trägt die volle Beweislast dafür, dass der Tod durch Suizid und nicht durch Unfall eingetreten ist. Allgemeine Hinweise auf depressive Verstimmungen und berufliche Probleme sind kein Beweis für Suizid. Das rechtsmedizinische Gutachten ergab keine eindeutigen Anhaltspunkte für Suizid: Die Sturzsituation war rekonstruierbar, das Leitermaterial wies Materialschäden auf, und der Sturz war nach dem Befund mit einem Unfall vereinbar.
ErgebnisDas Landgericht verurteilte den Versicherer zur vollständigen Zahlung der Todesfallleistung von 150.000 Euro. Der Versicherer hatte den Suizid nicht bewiesen.
Bei unklarer Todesursache liegt die Beweislast für Suizid beim Versicherer. Hinterbliebene sollten sich nicht durch pauschale Behauptungen einschüchtern lassen.
4. Anzeigepflichtverletzung nach acht Jahren – Rechte der Versicherung erloschen
SachverhaltHerr M. hatte vor acht Jahren eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Nach seinem Tod verweigerte die Versicherung die Auszahlung an die Bezugsberechtigte mit der Begründung, Herr M. habe bei Antragstellung eine damals bestehende Bluthochdruckerkrankung verschwiegen. Ein Vorsatz oder eine arglistige Täuschung konnte die Versicherung nicht belegen.
Rechtliche BewertungDie Rechte der Versicherung wegen einer Anzeigepflichtverletzung erlöschen ohne Vorsatz oder Arglist bereits fünf Jahre nach Vertragsschluss. Da seit Vertragsschluss acht Jahre vergangen waren und die Versicherung eine vorsätzliche oder arglistige Täuschung nicht nachweisen konnte, war ein Rücktritt oder eine Anfechtung des Vertrags ausgeschlossen.
ErgebnisDie Versicherung musste die volle Todesfallleistung an die Bezugsberechtigte auszahlen.
Nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfristen kann sich die Versicherung nicht mehr ohne Weiteres auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen – die genaue Vertragsdauer sollte daher immer geprüft werden.
5. Erfolgsaussichten
Besonders aussichtsreich sind Fälle mit fehlerhafter Widerspruchsbelehrung (hier urteilen Gerichte regelmäßig zugunsten des Versicherungsnehmers), Rückkaufswertstreitigkeiten auf Grundlage der umfangreichen BGH-Rechtsprechung, Suizidfälle nach Ablauf der Dreijahresfrist oder mit Hinweisen auf eine krankhafte Störung, sowie Fälle, in denen die gesetzlichen Ausschlussfristen für eine Anzeigepflichtverletzung bereits abgelaufen sind. Die Prüfung der konkreten Versicherungsbedingungen und des genauen Vertragsdatums ist in jedem Fall entscheidend.
Häufige Fragen
Kann ich einer Lebensversicherung auch heute noch widersprechen?
Bei Verträgen aus dem Policenmodell (1994–2007) ist ein Widerspruch nach BGH IV ZR 76/11 auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war.
Warum ist mein ausgezahlter Rückkaufswert niedriger als erwartet?
Viele Verträge enthielten Klauseln zu Stornoabzügen und Abschlusskosten, die der BGH (u. a. IV ZR 162/03) für unwirksam erklärt hat. Ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist zudem gesetzlich ausdrücklich unwirksam (§ 169 VVG). In diesen Fällen kann eine Neuberechnung zu einem Nachzahlungsanspruch führen.
Muss ich beweisen, dass kein Suizid vorlag, um die Todesfallleistung zu erhalten?
Nein. Die Beweislast für einen Suizid innerhalb der Dreijahresfrist des § 161 VVG liegt beim Versicherer. Auch innerhalb dieser Frist entfällt die Leistungsfreiheit, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung begangen wurde.
Wie lange kann sich die Versicherung auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen?
Ohne Vorsatz oder Arglist erlöschen die Rechte der Versicherung fünf Jahre nach Vertragsschluss, selbst bei Arglist spätestens nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).
Was passiert bei einer falschen Altersangabe im Antrag?
Eine unrichtige Altersangabe führt nach dem Gesetz grundsätzlich nur zu einer Anpassung der Leistung im Verhältnis der Prämien, nicht automatisch zu einem Rücktrittsrecht der Versicherung (§ 157 VVG).