KFZ-Versicherung – Ihre Rechte, die Rechtslage und was Sie erwarten können
Ob nach einem Verkehrsunfall, einem Fahrzeugdiebstahl, einem Vorwurf der Unfallflucht oder Alkohol am Steuer, oder einem Streit über die Schadenshöhe – Auseinandersetzungen mit dem Kfz-Versicherer gehören zu den häufigsten Versicherungsstreitigkeiten überhaupt. Diese Seite gibt einen Überblick über die gesetzliche Grundlage, zeigt die wichtigsten Urteile und ordnet anhand typischer Fallkonstellationen ein, wann eine anwaltliche Prüfung lohnenswert sein kann.
1. Einschlägige Gesetze
§§ 113–124 VVG – Pflichtversicherung und Kraftfahrtversicherung
Die §§ 113 bis 124 VVG enthalten die speziellen Vorschriften für Pflichtversicherungen, zu denen die Kfz-Haftpflichtversicherung gehört.
§ 115 VVG – Direktanspruch
Nach § 115 VVG kann der geschädigte Dritte seinen Schadensersatzanspruch bei einer Pflichtversicherung wie der Kfz-Haftpflicht auch unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers geltend machen (Direktanspruch), ohne zunächst den Schädiger selbst in Anspruch nehmen zu müssen. Versicherer und Schädiger haften dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner (§ 116 VVG).
§ 117 VVG – Leistungspflicht gegenüber Dritten
Nach § 117 Abs. 1 VVG bleibt der Versicherer gegenüber dem geschädigten Dritten zur Leistung verpflichtet, auch wenn er gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer wegen einer Obliegenheitsverletzung ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Die Leistungsfreiheit im Innenverhältnis wirkt sich also nicht zu Lasten des Geschädigten aus. Der Versicherer kann den geleisteten Betrag stattdessen im Wege des Regresses vom Versicherungsnehmer zurückfordern (§ 117 Abs. 4 VVG).
Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Das Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet jeden Halter eines Kraftfahrzeugs, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Es legt Mindestdeckungssummen fest und regelt die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber Geschädigten. Bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort oder Fahren unter Alkohol kann der Versicherer zwar im Innenverhältnis Regress beim Versicherungsnehmer nehmen, ist aber im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet.
§ 6 KfzPflVV – Höchstbeträge der Leistungsfreiheit
Die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) begrenzt in § 6 den Betrag, in dessen Höhe der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung diesem gegenüber leistungsfrei werden bzw. Regress nehmen kann. Verursacht der Versicherungsnehmer mehrere, voneinander unabhängige Versicherungsfälle und verletzt dabei jeweils seine Obliegenheiten, wird der Versicherer für jeden einzelnen Versicherungsfall gesondert leistungsfrei – begrenzt auf die in § 6 KfzPflVV genannten Höchstbeträge je Fall.
AKB – Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
Die AKB konkretisieren den Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung und regeln unter anderem: versicherte Gefahren, Obliegenheiten vor und nach dem Schadenfall, Leistungsausschlüsse sowie die Regelung bei grober Fahrlässigkeit. Seit der VVG-Reform 2008 gilt auch in der Kaskoversicherung das Quotenprinzip des § 81 Abs. 2 VVG: Grobe Fahrlässigkeit führt nur noch zur anteiligen Leistungskürzung, nicht mehr zur vollständigen Leistungsfreiheit.
§ 28 VVG – Obliegenheitsverletzungen
Nach § 28 VVG kann der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung (z. B. verspätete Schadenmeldung, fehlende Unfallmeldung bei der Polizei, Unfallflucht) nur dann vollständig leistungsfrei werden, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder arglistig gehandelt hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist nur eine quotale Kürzung zulässig, die dem Grad der Fahrlässigkeit entsprechen muss. Die Leistungspflicht bleibt zudem bestehen, soweit die Obliegenheitsverletzung für den Schaden oder dessen Feststellung nicht ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG).
§ 28 Abs. 3 VVG – Kausalitätserfordernis
Nach § 28 Abs. 3 VVG bleibt der Versicherer trotz einer Obliegenheitsverletzung zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Diese Kausalitätsvermutung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
§ 28 Abs. 4 VVG – Hinweis- und Belehrungspflicht des Versicherers
Die Rechte des Versicherers auf Leistungskürzung oder Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung (§ 28 Abs. 2 und 3 VVG) bestehen nach § 28 Abs. 4 VVG nur dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge – insbesondere den drohenden vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes – hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis oder ist er unzureichend, kann sich der Versicherer nicht auf die Obliegenheitsverletzung berufen, selbst wenn diese tatsächlich vorlag.
2. Wichtige Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 08.05.2013 – IV ZR 233/11: Beweisführung beim Fahrzeugdiebstahl
Der BGH hat die Grundsätze zur Beweislastverteilung beim behaupteten Fahrzeugdiebstahl präzisiert: Der Versicherungsnehmer muss lediglich das äußere Bild eines Diebstahls beweisen – also Umstände, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung hindeuten. Er muss keinen Vollbeweis des Diebstahls führen. Bestreitet der Versicherer den Diebstahl, muss er konkrete Indizien darlegen und beweisen, die gegen eine Entwendung sprechen.
BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90: 130-%-Grenze (Integritätsinteresse)
Der BGH hat den Grundsatz der sogenannten 130-%-Grenze entwickelt: Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte ausnahmsweise dennoch Ersatz der vollen Reparaturkosten bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts verlangen, wenn er ein besonderes Interesse an der Erhaltung gerade dieses Fahrzeugs hat (Integritätsinteresse). Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug tatsächlich und fachgerecht entsprechend dem Sachverständigengutachten repariert und anschließend nachweislich weitergenutzt wird – nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel für mindestens sechs Monate.
BGH, Urteil vom 22.09.1999 – IV ZR 15/99: Restwert und Schadensberechnung
Bei der Totalschadensabrechnung muss der Versicherer den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstatten. Der BGH hat klargestellt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer keinen höheren Restwert entgegenhalten darf, der nur auf einem überregionalen Sondermarkt erzielbar wäre – maßgeblich ist der regionale Markt am Wohnort des Versicherungsnehmers.
BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14: Obliegenheitsverletzung und Kausalität
Der BGH hat klargestellt, dass eine Obliegenheitsverletzung (z. B. verspätete Meldung des Schadens) den Versicherer nur dann zur Leistungskürzung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zumindest grob fahrlässig verletzt hat und die Verletzung für den Schaden oder dessen Feststellung kausal war. Fehlt die Kausalität, bleibt der volle Anspruch bestehen.
OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2020 – 20 U 128/19: Alkohol am Steuer und Kaskoversicherung
Das OLG Hamm hat bestätigt: Eine vollständige Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit beim Fahren unter Alkoholeinfluss setzt eine BAK von mindestens 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) voraus. Unterhalb dieser Grenze kommt allenfalls eine quotale Kürzung in Betracht, die dem konkret festgestellten Grad der Fahrlässigkeit entsprechen muss.
BGH, Urteil vom 09.11.2005 – IV ZR 146/04: Unfallflucht und Höchstbeträge nach KfzPflVV
Der BGH hat entschieden, dass eine Unfallflucht (Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 142 StGB) in der Regel als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu werten ist. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere, voneinander unabhängige Versicherungsfälle und verletzt dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, wird der Versicherer für jeden einzelnen Versicherungsfall gesondert leistungsfrei – begrenzt jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten Höchstbeträge.
BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10: Alkohol und Quotelung bei grober Fahrlässigkeit
Der BGH hat entschieden, dass eine Kürzung der Kaskoleistung bei alkoholbedingter grober Fahrlässigkeit je nach den Umständen des Einzelfalls auch bis auf null erfolgen kann; im entschiedenen Fall lag die Blutalkoholkonzentration des Fahrers bei 2,7 Promille. Eine vollständige Kürzung auf null bleibt jedoch auf besonders gravierende Ausnahmefälle beschränkt und ersetzt nicht die grundsätzlich erforderliche Einzelfallabwägung; das Quotenprinzip des § 81 Abs. 2 VVG gilt im Regelfall.
BGH, Urteil vom 14.05.2014 – IV ZR 288/12: Grundsätze zur „verhüllten Obliegenheit"
Der BGH hat in einem Fall zur Luftfahrt-Haftpflichtversicherung die Abgrenzung zwischen einem objektiven Risikoausschluss und einer sogenannten „verhüllten Obliegenheit" konkretisiert: Eine Klausel, die wie ein Risikoausschluss formuliert ist, tatsächlich aber ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers zur Voraussetzung des Versicherungsschutzes macht (hier: das Vorliegen erforderlicher Erlaubnisse), ist als Obliegenheit zu behandeln – mit der Folge, dass die Schutzvorschriften für Obliegenheitsverletzungen (u. a. Kausalitätserfordernis, Belehrungspflicht) anzuwenden sind. Diese Grundsätze werden in der Praxis auch auf vergleichbare Klauseln übertragen, etwa zur Fahrerlaubnis in der Kfz-Versicherung.
BGH, Urteil vom 11.07.2007 – IV ZR 332/05: Kein Aufklärungsverstoß bei bereits bekanntem Vorschaden
Der BGH hat entschieden, dass eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht in Betracht kommt, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand (z. B. einen Vorschaden) verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt – etwa weil er diesen Vorschaden im Rahmen desselben Versicherungsvertrags bereits selbst reguliert hatte. Eine bloße Erkenntnismöglichkeit des Versicherers genügt dafür allerdings nicht; erforderlich ist positive Kenntnis.
3. Typische Streitfälle
Ablehnung wegen angeblicher Obliegenheitsverletzung
Der Versicherer beruft sich darauf, dass der Schaden verspätet gemeldet, der Unfallort zu früh verlassen oder keine ausreichenden Beweise gesichert wurden. Dieser Einwand ist häufig überzogen – eine Leistungskürzung ist nur bei grob fahrlässiger Verletzung und nur anteilig zulässig, und nur dann, wenn eine Textform-Belehrung vorausgegangen ist und die Verletzung für den Schaden ursächlich war.
Unfallflucht
Verlässt der Versicherungsnehmer die Unfallstelle, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen wurden, wird dies regelmäßig als vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gewertet. In der Kfz-Haftpflicht bleibt die Leistungsfreiheit des Versicherers dabei stets auf die gesetzlichen Höchstbeträge nach der KfzPflVV begrenzt – der Geschädigte selbst erhält seine Leistung ohnehin ungekürzt.
Streit über Fahrzeugwert und Schadenshöhe
Der Versicherer setzt den Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturaufwand niedriger an als tatsächlich gerechtfertigt. Eigen- oder gerichtliche Sachverständigengutachten schaffen hier regelmäßig Abhilfe.
Fahrzeugdiebstahl
Versicherer bezweifeln häufig das äußere Bild eines Diebstahls, wenn beide Fahrzeugschlüssel vorhanden sind oder keine Einbruchspuren festgestellt werden. Die Rechtsprechung stellt jedoch ausdrücklich klar, dass der Versicherungsnehmer lediglich das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls beweisen muss – der Vollbeweis einer Entwendung ist nicht erforderlich.
Unfall unter Alkoholeinfluss
Die Kaskoversicherung kann bei grob fahrlässigem Verhalten leistungsfrei sein. Maßgeblich für die automatisch angenommene (absolute) Fahruntüchtigkeit ist beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine BAK von 1,1 ‰ – darunter kommt allenfalls eine anteilige Kürzung in Betracht, die vom Einzelfall abhängt, und eine vollständige Leistungsverweigerung ist oft nicht haltbar.
Fiktive Abrechnung vs. Werkstattrechnung
Der Versicherer zahlt nur fiktiv auf Gutachtenbasis und will die tatsächlich angefallenen Werkstattkosten nicht vollständig übernehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht grundsätzlich das Recht, fiktiv oder konkret abzurechnen.
Direktanspruch des Geschädigten
Wer als Unfallopfer direkt gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeht, profitiert vom gesetzlichen Direktanspruch. Eine Leistungsfreiheit, auf die sich die Versicherung gegenüber ihrem eigenen Versicherungsnehmer beruft, wirkt sich gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich nicht aus – die Versicherung bleibt zur Zahlung verpflichtet und kann den Schädiger allenfalls im Innenverhältnis in Regress nehmen.
4. Fallbeispiele aus der Praxis
1. Fahrzeugdiebstahl – der Versicherer zweifelt, das Gericht nicht
SachverhaltHerr T., 38 Jahre alt, stellte seinen Audi A6 (Wiederbeschaffungswert: 28.000 Euro) abends in einer beleuchteten Straße in der Innenstadt ab. Am nächsten Morgen war das Fahrzeug nicht mehr auffindbar. Er erstattete sofort Anzeige bei der Polizei und meldete den Diebstahl seinem Kaskoversicherer. Beide Fahrzeugschlüssel legte er vor. Der Versicherer lehnte die Leistung ab: Es gäbe keine Einbruchspuren, und ein modernes Fahrzeug dieses Typs könne ohne den Originalschlüssel praktisch nicht entwendet werden. Er deutete auf mögliche Vortäuschung hin und forderte umfangreiche Unterlagen zu den Finanzverhältnissen des Versicherungsnehmers an.
Rechtliche BewertungDas äußere Bild des Diebstahls war eindeutig gegeben: Das Fahrzeug war ordnungsgemäß abgestellt und verschlossen, es wurde Strafanzeige erstattet, und Herr T. hatte keine erkennbaren wirtschaftlichen Motive für eine Vortäuschung (keine Überschuldung, kein finanziertes Fahrzeug). Dass ein modernes Fahrzeug mittels Relay-Attack oder Software-Manipulation entwendet werden kann, ist technisch allgemein bekannt. Die Forderung nach Finanzunterlagen war von der Obliegenheit zur Schadensaufklärung nicht gedeckt; eine allgemeine Finanzdurchleuchtung darf der Versicherer ohne konkrete Indizien für eine Vortäuschung nicht verlangen.
ErgebnisIm Klageverfahren konnte Herr T. das äußere Bild des Diebstahls überzeugend darlegen. Der Versicherer legte keine hinreichenden Indizien für eine Vortäuschung vor. Das Gericht verurteilte den Versicherer zur Zahlung von 28.000 Euro (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des amtlich festgestellten Restwerts – insgesamt 26.500 Euro – zuzüglich Verzugszinsen.
Ein Versicherer, der ohne konkrete Indizien den Verdacht einer Vortäuschung äußert, handelt auf dünnem Eis. Betroffene sollten sich nicht einschüchtern lassen und frühzeitig rechtliche Unterstützung einholen.
2. Totalschaden nach Auffahrunfall – Streit über den Wiederbeschaffungswert
SachverhaltFrau N., 39 Jahre alt, wurde mit ihrem drei Jahre alten Mittelklassewagen (Wiederbeschaffungswert laut eigenem Gutachten: 18.500 Euro) von hinten gerammt. Der Unfallverursacher war eindeutig der andere Fahrer; dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erkannte die Haftung dem Grunde nach an. Das Fahrzeug war ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die gegnerische Versicherung setzte den Wiederbeschaffungswert auf 14.200 Euro fest und verwies auf einen Restwert von 3.800 Euro, den ein überregionaler Online-Restwerthändler geboten hatte.
Rechtliche BewertungDer BGH hat klar entschieden: Maßgeblich für den Restwert ist das Angebot auf dem regionalen Markt am Wohnort der Geschädigten – nicht das höchste bundesweite Online-Angebot, das der Versicherer selbst organisiert hat. Das eigene Sachverständigengutachten, das einen Restwert von 2.200 Euro auf dem lokalen Markt auswies, war damit maßgeblich. Zudem wurde der Wiederbeschaffungswert durch ein Gegengutachten auf 18.500 Euro bestätigt.
ErgebnisNach anwaltlicher Intervention zahlte die Versicherung des Unfallverursachers den vollen Differenzbetrag nach: 18.500 Euro abzüglich 2.200 Euro Restwert = 16.300 Euro statt der ursprünglich angebotenen 10.400 Euro. Zudem wurden Nutzungsausfall, Abschleppkosten und Sachverständigengebühren vollständig reguliert.
Den Restwert des Unfallfahrzeugs bestimmt der Geschädigte selbst – nicht der gegnerische Versicherer. Ein Angebot eines vom Versicherer organisierten Restwerthändlers sollte nicht ohne Prüfung angenommen werden.
3. Kaskoversicherung kürzt wegen grober Fahrlässigkeit – offenes Fenster im Sturm
SachverhaltHerr F., 45 Jahre alt, parkte sein Cabrio mit geschlossenem Verdeck, aber leicht geöffneten Seitenfenstern auf einem überdachten Parkplatz. Ein unvorhergesehener Sturm mit Starkregen überflutete den Parkplatz; das Fahrzeuginnere wurde erheblich durch Wassereintritt beschädigt (Motorschaden, Innenraumkompletterneuerung: Gesamtschaden 12.000 Euro). Die Vollkaskoversicherung kürzte die Entschädigung um 50 Prozent mit der Begründung, das Öffnen der Fenster stelle grobe Fahrlässigkeit dar.
Rechtliche BewertungDie pauschale 50-Prozent-Kürzung war nach der VVG-Reform 2008 und der BGH-Rechtsprechung nicht haltbar. Erstens war fraglich, ob das Öffnen von Seitenfenstern auf einem überdachten Parkplatz überhaupt grobe Fahrlässigkeit darstellt – der Sturm war ein regional ungewöhnliches Extremereignis, das sich nicht vorhersagen ließ. Zweitens müssen Versicherer bei grober Fahrlässigkeit den Grad des Verschuldens konkret darlegen und eine dem Einzelfall entsprechende Quote bestimmen – eine pauschale Hälftungsquote genügt dem nicht.
ErgebnisNach anwaltlicher Intervention und Androhung einer Klage erkannte der Versicherer an, dass grobe Fahrlässigkeit allenfalls mit einer Quotierung von 20 Prozent zu bewerten sei. Herr F. erhielt statt 6.000 Euro einen Betrag von 9.600 Euro. Ein Gerichtsverfahren war nicht notwendig.
Eine pauschale 50-Prozent-Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit ist fast immer angreifbar. Die Quote sollte rechtlich geprüft werden.
4. Geschädigter erhält Zahlung trotz Leistungsfreiheit gegenüber dem Schädiger
SachverhaltFrau K. wurde als Fußgängerin von einem Autofahrer angefahren, der nach dem Unfall zunächst weiterfuhr, sich aber wenige Stunden später bei der Polizei meldete. Frau K. erlitt eine Beinfraktur und machte Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 24.000 Euro gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend. Diese verweigerte zunächst jede Zahlung mit dem Hinweis, ihr eigener Versicherungsnehmer habe durch die Unfallflucht seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, sodass sie leistungsfrei sei.
Rechtliche BewertungDie Argumentation der Versicherung ging an der Rechtslage vorbei: Eine Leistungsfreiheit gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer wirkt sich gegenüber dem geschädigten Dritten grundsätzlich nicht aus. Frau K. konnte ihren Anspruch im Wege des gesetzlichen Direktanspruchs unmittelbar gegen die Versicherung geltend machen, unabhängig von einer etwaigen Obliegenheitsverletzung des Fahrers.
ErgebnisNach anwaltlicher Aufforderung zahlte die Versicherung die vollen 24.000 Euro an Frau K. Die Frage, ob und in welcher Höhe die Versicherung bei ihrem eigenen Versicherungsnehmer Regress nehmen kann, war für den Anspruch von Frau K. ohne Bedeutung.
Als Geschädigter sollten Sie sich von einer Ablehnung mit Verweis auf ein Fehlverhalten des Schädigers nicht abschrecken lassen – der Direktanspruch schützt Sie unabhängig davon.
5. Erfolgsaussichten
Die Erfolgsaussichten sind in Kfz-Streitigkeiten vielfach gut, insbesondere wenn der Versicherer seine Ablehnung auf eine einfache (nicht grobe) Fahrlässigkeit stützt, keine Textform-Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG vorausgegangen ist, die Kausalität der Pflichtverletzung fraglich ist, das Sachverständigengutachten des Versicherers angreifbar ist, oder der Verdacht einer fingierten Entwendung nicht substanziiert begründet wird. Als Geschädigter profitieren Sie zudem vom gesetzlichen Schutz des Direktanspruchs. Wichtig: Fristen beachten – viele Policen sehen kurze Meldefristen vor.
Häufige Fragen
Muss ich einen Fahrzeugdiebstahl lückenlos beweisen?
Nein. Nach der Rechtsprechung des BGH (IV ZR 233/11) genügt der Nachweis des sogenannten äußeren Bildes eines Diebstahls – also Umstände, die nach der Lebenserfahrung auf eine Entwendung hindeuten. Ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.
Darf die Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit vollständig ablehnen?
Seit der VVG-Reform 2008 gilt das Quotenprinzip (§ 81 Abs. 2 VVG): Bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung nur anteilig gekürzt werden, eine vollständige Ablehnung ist nur bei Vorsatz möglich.
Wer bestimmt den Restwert meines Unfallfahrzeugs?
Maßgeblich ist grundsätzlich der regionale Markt am Wohnort, nicht ein überregionales Online-Höchstgebot, das die gegnerische Versicherung organisiert (BGH, IV ZR 15/99).
Ab welcher Promillegrenze wird die Kaskoversicherung bei Alkohol am Steuer leistungsfrei?
Eine automatisch angenommene (absolute) Fahruntüchtigkeit setzt beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine BAK von 1,1 ‰ voraus. Darunter kommt allenfalls eine quotale Kürzung in Betracht, abhängig vom Einzelfall.
Was passiert, wenn der Fahrer nach einem Unfall geflüchtet ist – bin ich als Geschädigter dann schlechter gestellt?
Nein. Eine Unfallflucht kann zwar eine Leistungsfreiheit der Versicherung gegenüber ihrem eigenen Versicherungsnehmer begründen (§ 117 VVG), diese Leistungsfreiheit wirkt sich gegenüber Ihnen als Geschädigtem aber grundsätzlich nicht aus. Die Versicherung bleibt Ihnen gegenüber zur vollen Zahlung verpflichtet.
Ist ein Regress der Versicherung gegen mich der Höhe nach begrenzt?
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ja: Der Regress ist gemäß § 6 KfzPflVV auf gesetzlich festgelegte Höchstbeträge je Versicherungsfall begrenzt.