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Reiserücktritt und Stornierung – Ihre Rechte, die Rechtslage und was Sie erwarten können

Krankheit, familiäre Notfälle oder Unruhen am Reiseziel – manchmal muss eine geplante Reise abgesagt werden. Das Reiserecht regelt, wann ein kostenloser Rücktritt möglich ist und wann Stornokosten anfallen. Entscheidend ist dabei nach neuerer Rechtsprechung vor allem der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung: Nur was zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar war, zählt. Diese Seite erklärt die Rechtslage, die wichtigsten Urteile und typische Fallbeispiele.

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1. Einschlägige Gesetze

§ 651h Abs. 1 BGB – Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt er zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den AGB des Veranstalters, muss sich aber an den typisch ersparten Aufwendungen und der anderweitigen Verwendbarkeit der Reiseleistung orientieren.

§ 651h Abs. 3 BGB – Kostenfreier Rücktritt bei außergewöhnlichen Umständen

Abweichend von Absatz 1 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch mit allen zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen. Die Vorschrift setzt Art. 12 Abs. 2 der EU-Pauschalreiserichtlinie (2015/2302/EU) um, wonach der Reisende bei kostenfreiem Rücktritt Anspruch auf volle Erstattung aller Zahlungen hat, jedoch keine zusätzliche Entschädigung.

§ 651h Abs. 4 BGB – Rücktritt des Veranstalters

Der Veranstalter kann vor Reisebeginn nur in engen Grenzen zurücktreten: wenn eine im Vertrag festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird (unter Einhaltung gestaffelter Mitteilungsfristen von 20, 7 bzw. 2 Tagen vor Reisebeginn, je nach Reisedauer) oder wenn der Veranstalter durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände an der Durchführung gehindert ist. In beiden Fällen verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.

§ 651h Abs. 5 BGB – Erstattungsfrist und Gutschein

Ist der Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet, muss die Erstattung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt oder der Absage erfolgen. Der Reisende ist nicht verpflichtet, anstelle der Gelderstattung einen Gutschein anzunehmen – ein Gutschein kommt nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in Betracht.

§ 651n BGB – Schadensersatz

Sagt der Veranstalter die Reise aus eigenem Verschulden ab (z. B. aus organisatorischen Gründen, ohne dass unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen), kann der Reisende neben der vollständigen Erstattung des Reisepreises auch Ersatz weiterer nachgewiesener Folgeschäden verlangen, etwa Kosten für bereits gebuchte Anschlussflüge.

§ 651y BGB – Verjährung

Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag verjähren regelmäßig innerhalb von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.

2. Wichtige Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 29.02.2024 – C-584/22 (Kiwi Tours): Maßgeblicher Zeitpunkt für außergewöhnliche Umstände

Der EuGH hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Reisender bei Rücktritt vor Reisebeginn von der Zahlung einer Entschädigung befreit ist, nach Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie allein die Situation maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestand. Später eintretende Umstände – etwa ein danach verhängtes Einreiseverbot oder eine spätere Absage der Reise – dürfen bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden.

BGH, Urteile vom 28.01.2025 – X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22: Prüfungsmaßstab bei Reiserücktritt wegen Covid-19

Der BGH hat in drei Parallelverfahren zu pandemiebedingten Reiserücktritten entschieden, dass es allein darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise bestand. Weder ein erst später verhängtes Einreiseverbot noch eine erst später erfolgte Absage der Reise durch den Veranstalter dürfen berücksichtigt werden, wenn sie nach der Rücktrittserklärung eingetreten sind. Maßgeblich ist eine Prognose auf Grundlage der zum Rücktrittszeitpunkt bereits erkennbaren Umstände (z. B. Art und Anzahl behördlicher Maßnahmen). Alle drei Verfahren wurden zur weiteren Sachaufklärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16: Maßstab für erhebliche Beeinträchtigung

Der BGH hat den Prüfungsmaßstab für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise konkretisiert: Maßgeblich ist nicht nur, welchen Anteil der Mangel an der gesamten Reiseleistung ausmacht, sondern auch, wie stark der Reisende durch den Mangel in seiner konkreten Situation beeinträchtigt wird. Beide Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 03.11.2015 – X ZR 122/13: Darlegungslast bei pauschalen Stornogebühren

Der BGH hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter, der in seinen AGB pauschale Entschädigungssätze für den Rücktritt vorsieht, im Streitfall darlegen und beweisen muss, welche Aufwendungen er sich typischerweise erspart und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Reiseleistung typischerweise bestehen. Die Sätze müssen tarifspezifisch begründet und auf repräsentativen Erfahrungswerten mehrerer Jahre beruhen. Gelingt dem Veranstalter dieser Nachweis nicht, ist die Pauschale unwirksam.

3. Typische Streitfälle

Zeitpunkt der maßgeblichen Umstände

Streitig ist häufig, ob die für einen kostenfreien Rücktritt erforderlichen außergewöhnlichen Umstände bereits im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorlagen oder sich erst danach entwickelt haben. Nach aktueller Rechtsprechung zählt allein der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung.

Höhe der Stornokosten wird beanstandet

Der Veranstalter verlangt pauschale Stornokosten, deren Berechnung intransparent oder überhöht erscheint. Die Wirksamkeit solcher AGB-Klauseln unterliegt der gerichtlichen Kontrolle; der Veranstalter trägt die Darlegungslast für ihre Angemessenheit.

Gutschein statt Gelderstattung

Sagt der Veranstalter die Reise ab oder tritt er selbst zurück, bietet er mitunter nur einen Gutschein statt einer Gelderstattung an. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Reisenden besteht jedoch weiterhin Anspruch auf Rückzahlung in Geld.

4. Fallbeispiele aus der Praxis

1. Reisewarnung vor Reisebeginn – kostenloser Rücktritt

Sachverhalt

Frau R. hatte eine Pauschalreise auf die griechischen Inseln gebucht. Zwei Wochen vor Reisebeginn traf ein schweres Erdbeben die Zielregion, das Auswärtige Amt sprach eine Reisewarnung aus. Frau R. erklärte daraufhin den Rücktritt – der Veranstalter berechnete zunächst hohe Stornogebühren.

Rechtliche Bewertung

Ein Erdbeben mit nachfolgender Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestand, stellt unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Reiseziel dar. Frau R. hatte nach § 651h Abs. 3 BGB das Recht zur kostenlosen Stornierung.

Ergebnis

Nach anwaltlichem Schreiben erstattete der Veranstalter den vollständigen Reisepreis ohne Abzug.

Bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder Naturkatastrophen am Reiseziel, die bereits bei Rücktritt bestehen, besteht ein Recht auf kostenfreie Stornierung.

2. Rücktritt vor der eigentlichen Gefahrenlage – Stornogebühr bestätigt

Sachverhalt

Herr B. buchte eine Reise nach Fernost. Bereits Wochen vor Reisebeginn, als noch keine belastbaren Anzeichen für eine erhebliche Beeinträchtigung vorlagen, erklärte er vorsorglich den Rücktritt. Erst rund drei Wochen später verhängte das Zielland ein Einreiseverbot. Herr B. verlangte die volle Erstattung der gezahlten Stornogebühr unter Verweis auf das später verhängte Einreiseverbot.

Rechtliche Bewertung

Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist allein die Situation im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich. Das erst später verhängte Einreiseverbot durfte bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Entscheidend war, ob zum Rücktrittszeitpunkt bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung erkennbar war.

Ergebnis

Das Gericht musste im Einzelfall aufklären, ob zum Rücktrittszeitpunkt bereits ausreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung vorlagen. Eine pauschale Berufung auf die spätere Entwicklung reichte nicht aus.

Wer zurücktritt, sollte die zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbaren Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung sorgfältig dokumentieren – spätere Entwicklungen zählen nicht.

3. Veranstalter sagt ab und bietet nur Gutschein an

Sachverhalt

Familie W. hatte eine Kreuzfahrt gebucht. Drei Wochen vor Abfahrt teilte der Veranstalter mit, die Reise finde wegen organisatorischer Probleme nicht statt, und bot lediglich einen Gutschein über den Reisepreis an. Familie W. bestand auf Rückzahlung des Geldes.

Rechtliche Bewertung

Bei einer Absage durch den Veranstalter besteht grundsätzlich Anspruch auf vollständige Gelderstattung. Ein Gutschein kommt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Reisenden in Betracht. Da die Absage zudem auf organisatorischen, selbst zu vertretenden Gründen beruhte, kamen zusätzlich Schadensersatzansprüche für Folgekosten in Betracht.

Ergebnis

Der Veranstalter erstattete nach Widerspruch gegen den Gutschein den vollständigen Reisepreis in Geld sowie Ersatz für bereits gebuchte Anschlussflüge.

Ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden. Bestehen Sie auf Gelderstattung, wenn Sie dem Gutschein nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

5. Erfolgsaussichten

Bei außergewöhnlichen Umständen, die bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erkennbar waren, lässt sich die Rechtslage anhand von § 651h Abs. 3 BGB und der aktuellen Rechtsprechung meist klar einordnen. Bei einem Rücktritt ohne besonderen Grund sind die Stornokosten häufig verhandelbar, wenn der Veranstalter seine Kalkulation nicht darlegen kann.

Häufige Fragen

Kann ich bei höherer Gewalt am Zielort kostenlos stornieren?

Ja. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe (z. B. Naturkatastrophe, Krieg, Epidemie) besteht ein Recht zur kostenfreien Stornierung nach § 651h Abs. 3 BGB – vorausgesetzt, die Umstände bestanden bereits im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung.

Zählt es, wenn die Gefahr erst nach meinem Rücktritt eintritt?

Nein. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-584/22) und des BGH (Urteile vom 28.01.2025) ist allein die Situation im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich. Später eintretende Umstände wie ein nachträgliches Einreiseverbot dürfen nicht berücksichtigt werden.

Muss ich die vom Veranstalter verlangten Stornokosten immer akzeptieren?

Nicht zwangsläufig. Pauschale Stornokosten in AGB unterliegen der gerichtlichen Kontrolle; der Veranstalter muss auf Verlangen darlegen, welche Kosten er sich erspart hat (BGH, X ZR 122/13).

Muss ich einen Gutschein anstelle der Erstattung akzeptieren?

Nein. Ein Gutschein kommt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Reisenden anstelle der Gelderstattung in Betracht (§ 651h Abs. 5 BGB).

Wie stehen Ihre Chancen konkret?

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