Zum Inhalt springen
PARANOMOS

Overbooking und Nichtbeförderung – Ihre Rechte, die Rechtslage und was Sie erwarten können

Airlines verkaufen absichtlich mehr Tickets als Sitzplätze vorhanden sind – in der Hoffnung, dass einige Passagiere nicht erscheinen. Wenn dann aber alle Passagiere auftauchen, werden Reisende trotz gültiger Buchung zurückgelassen. Das ist rechtswidrig und löst erhebliche Entschädigungsansprüche aus.

Prüfen Sie Ihren Fall in 5 Minuten

Beantworten Sie ein paar einfache Fragen zu Ihrem Overbooking und Nichtbeförderung-Fall und erhalten Sie eine erste, unverbindliche Einordnung Ihrer Erfolgsaussichten.

Jetzt Overbooking-Check starten →

1. Einschlägige Gesetze

Art. 4 EU-VO 261/2004 – Nichtbeförderung (Overbooking)

Art. 4 EU-VO 261/2004 regelt die Nichtbeförderung gegen den Willen des Passagiers. Die Airline muss zunächst freiwillige Helfer suchen, die gegen Entschädigung auf ihren Platz verzichten. Finden sich nicht genug Freiwillige und muss ein Passagier gegen seinen Willen auf den Flug verzichten, stehen ihm folgende Ansprüche zu: (1) Ausgleichszahlung nach Art. 7 (250/400/600 Euro je nach Distanz), (2) vollständige Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Beförderung zum Zielort, (3) Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Unterkunft, Kommunikation).

Art. 7 EU-VO 261/2004 – Höhe der Ausgleichszahlung

Die Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung richtet sich nach der Flugdistanz: 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km, 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km, 600 Euro bei Flügen über 3.500 km. Bei Angeboten einer alternativen Beförderung, die den Passagier nur geringfügig später ans Ziel bringt, kann die Ausgleichszahlung um 50 % reduziert werden.

Art. 9 EU-VO 261/2004 – Betreuungsleistungen

Bei Nichtbeförderung hat der Passagier unabhängig von der Ausgleichszahlung Anspruch auf: Mahlzeiten und Erfrischungen entsprechend der Wartezeit, Hotelunterbringung wenn ein Aufenthalt von mindestens einer Nacht erforderlich wird, Transport zwischen Flughafen und Hotel sowie zwei kostenfreie Telefongespräche, Telexe, Telefaxe oder E-Mails. Diese Ansprüche gelten sofort und unabhängig vom Verschulden der Airline.

2. Wichtige Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 04.10.2012 – C-321/11 (Rodríguez Cachafeiro): Umbuchung auf anderen Flug

Der EuGH hat entschieden, dass eine Nichtbeförderung auch dann vorliegt, wenn die Airline den Passagier von einem Flug auf einen anderen umbucht, weil der ursprüngliche Flug überbucht ist – selbst wenn die Airline behauptet, der Passagier habe sich verspätet. Die Beweislast für rechtzeitiges Erscheinen trägt die Airline.

BGH, Urteil vom 15.11.2016 – X ZR 32/15: Freiwilliger Verzicht und Entschädigungsangebot

Der BGH hat klargestellt, dass ein Passagier, der freiwillig auf seinen Flug verzichtet, nur dann auf Ausgleichsansprüche verzichtet, wenn er eine vollständige und transparente Information über seine Rechte erhalten hat und eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung erklärt. Formularklauseln, die den Anspruch pauschal ausschließen, sind unwirksam.

AG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2018 – 32 C 3021/17: Overbooking bei Codeshare-Flügen

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass bei Codeshare-Flügen (zwei Airlines teilen sich eine Flugnummer) derjenige ausführende Luftfrachtführer für die Nichtbeförderungsentschädigung haftet, mit dessen Flugzeug der Passagier hätte fliegen sollen – unabhängig davon, bei welcher Airline das Ticket gebucht wurde.

EuGH, Urteil vom 07.09.2017 – C-559/16 (Bossen): Direktflug vs. Umsteigeflug

Der EuGH hat klargestellt, dass bei einem gebuchten Umsteigeflug für die Berechnung der Ausgleichszahlung die Distanz zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel maßgeblich ist – nicht die Einzelstrecken. Damit können auch bei Kurzstreckenflügen mit Umstieg höhere Ausgleichszahlungen entstehen, wenn das Endziel weit entfernt ist.

3. Typische Streitfälle

Umbuchung auf einen anderen Flug ohne Zustimmung

Passagiere werden gegen ihren Willen auf einen späteren Flug umgebucht. Der EuGH hat klargestellt, dass dies als Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung gelten kann und Ausgleichsansprüche auslöst.

Freiwilliger Verzicht gegen Entschädigungsangebot

Die Airline bietet Passagieren eine Entschädigung für den freiwilligen Verzicht auf den Flug an; streitig ist, ob das Angebot den gesetzlichen Mindeststandard unterschreitet oder ob der Verzicht tatsächlich freiwillig war.

Overbooking bei Codeshare-Flügen

Bei Flügen, die von einer anderen Airline als der buchenden durchgeführt werden, ist streitig, welches Unternehmen für die Nichtbeförderung haftet.

4. Fallbeispiele aus der Praxis

1. Overbooking – Passagier muss 24 Stunden warten

Sachverhalt

Herr G. erschien rechtzeitig zum Check-in für seinen Flug von Köln nach New York. Am Gate wurde ihm mitgeteilt, der Flug sei überbucht und er könne nicht mitfliegen. Als Alternative bot die Airline einen Flug am nächsten Tag an. Herr G. hatte in New York einen wichtigen Geschäftstermin, den er verpasste.

Rechtliche Bewertung

Die Nichtbeförderung gegen den Willen des Passagiers trotz rechtzeitigem Check-in und gültiger Buchung begründet nach Art. 4 VO 261/2004 einen Ausgleichsanspruch von 600 Euro (Distanz über 3.500 km). Zusätzlich hatte die Airline Hotelkosten, Mahlzeiten und sonstige Betreuungsleistungen zu übernehmen. Den Schaden durch den verpassten Geschäftstermin konnte Herr G. als konkreten Schadensersatz geltend machen.

Ergebnis

Die Airline zahlte 600 Euro Ausgleich, übernahm Hotelkosten (280 Euro) und erstattete auf Nachweis den Schaden durch den verpassten Termin (1.800 Euro Beratungshonorar). Insgesamt erhielt Herr G. 2.680 Euro.

Bei Overbooking haben Sie Anspruch auf sofortige Ausgleichszahlung, Betreuungsleistungen und – bei nachgewiesenem Schaden – zusätzlichen Schadensersatz.

2. Freiwilliger Verzicht – Airline verweigert danach Ausgleich

Sachverhalt

Frau B. erklärte sich am Gate bereit, ihren Flug aufzugeben, weil die Airline Freiwillige suchte. Sie unterschrieb ein Formular und erhielt einen Voucher für einen späteren Flug. Als sie anschließend die 400 Euro Ausgleichszahlung forderte, lehnte die Airline ab: Frau B. habe freiwillig verzichtet und damit alle Ansprüche aufgegeben.

Rechtliche Bewertung

Nach der BGH-Rechtsprechung muss ein freiwilliger Verzicht auf Ausgleichsansprüche ausdrücklich und informiert erklärt werden. Der Passagier muss über seine Rechte vollständig aufgeklärt worden sein. Das von Frau B. unterzeichnete Formular enthielt keine klare Aufklärung über die Höhe des Ausgleichsanspruchs und dessen Aufgabe – der Verzicht war daher unwirksam.

Ergebnis

Das Amtsgericht verurteilte die Airline zur Zahlung von 400 Euro Ausgleich. Frau B. durfte zusätzlich den Voucher behalten.

Selbst wenn Sie freiwillig auf Ihren Flug verzichten, verlieren Sie Ihre Ausgleichsansprüche nur, wenn Sie darüber vollständig und klar informiert wurden.

3. Nichtbeförderung wegen falscher Namensschreibung – Airline haftet

Sachverhalt

Herr O. wurde am Gate abgewiesen, weil der Name auf seinem Ticket geringfügig vom Reisepass abwich (Tippfehler beim Buchen: "Ohlsen" statt "Olhsen"). Die Airline behauptete, er entspreche nicht dem gebuchten Passagier. Herr O. konnte seine Identität lückenlos nachweisen.

Rechtliche Bewertung

Eine geringfügige Namensabweichung, die die Identität des Passagiers nicht in Frage stellt, berechtigt die Airline nicht zur Nichtbeförderung. Wenn die Identität des Reisenden zweifelsfrei festgestellt werden kann, liegt keine legitime Nichtbeförderung vor. Die Verweigerung des Boardings war rechtswidrig und begründete Ausgleichsansprüche.

Ergebnis

Das Gericht verurteilte die Airline zur Zahlung von 250 Euro Ausgleich (Kurzstreckenflug) sowie zum Ersatz der Kosten für den gebuchten Alternativflug. Die Airline trug alle Verfahrenskosten.

Geringfügige Tippfehler im Namen berechtigen die Airline nicht zur Nichtbeförderung, wenn Ihre Identität zweifelsfrei feststeht. Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Wurden Sie trotz gültiger Buchung nicht befördert? Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung.

5. Erfolgsaussichten

Sehr gut. Overbooking ist kein außergewöhnlicher Umstand – Airlines können sich bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung nicht auf Entlastungsgründe berufen.

Häufige Fragen

Habe ich auch bei Overbooking Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Ja. Wird Ihnen gegen Ihren Willen die Beförderung wegen Überbuchung verweigert, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entsprechend Art. 7 VO 261/2004 sowie auf Betreuungsleistungen (Art. 9 VO 261/2004).

Gilt eine Umbuchung auf einen späteren Flug als Nichtbeförderung?

Das kann der Fall sein. Der EuGH hat entschieden, dass eine gegen den Willen des Passagiers vorgenommene Umbuchung auf einen anderen Flug als Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung zu werten sein kann (C-321/11).

Wie stehen Ihre Chancen konkret?

Der Overbooking-Selbst-Check ordnet Ihre individuelle Situation anhand der oben genannten Gesetze und Urteile ein.

Jetzt Overbooking-Check starten →
PARANOMOS