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Vergabeverfahren und Nachprüfung – Ihre Rechte, die Rechtslage und was Sie erwarten können

Öffentliche Aufträge oberhalb bestimmter Wertgrenzen müssen nach einem förmlichen, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelten Verfahren vergeben werden. Unterlegene Bieter können Verstöße gegen Vergabevorschriften rügen und notfalls ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten. Für öffentliche Auftraggeber wiederum gelten strenge Fristen und Verfahrensregeln, deren Verletzung zur Unwirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrags führen kann. Dieses Thema betrifft sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Aspekte des Baurechts, da ein erheblicher Teil der Nachprüfungsverfahren Bauaufträge betrifft.

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1. Einschlägige Gesetze

§ 97 Abs. 6 GWB – Bieterschützende Grundnorm des Vergaberechts

Nach § 97 Abs. 6 GWB haben Unternehmen einen eigenen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Diese Vorschrift ist die zentrale Grundlage dafür, dass Bieter Vergaberechtsverstöße überhaupt eigenständig rügen und im Nachprüfungsverfahren geltend machen können. Ergänzend gelten die allgemeinen Vergabegrundsätze aus § 97 Abs. 1 und 2 GWB: Vergabe im Wettbewerb, in transparenten Verfahren und unter Gleichbehandlung aller Bieter.

§ 134 Abs. 1 GWB – Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers

Öffentliche Auftraggeber müssen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform über den Namen des vorgesehenen Zuschlagsempfängers, die Gründe der Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren (Informationsschreiben).

§ 134 Abs. 2 GWB – Wartefrist vor Vertragsschluss (15 bzw. 10 Kalendertage)

Der Vertrag darf frühestens 15 Kalendertage nach Absendung des Informationsschreibens geschlossen werden; bei elektronischer Übermittlung oder per Telefax verkürzt sich diese Wartefrist auf zehn Kalendertage. Diese Frist gibt unterlegenen Bietern die Möglichkeit, vor dem verbindlichen Vertragsschluss noch ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

§ 135 Abs. 1 GWB – Unwirksamkeit des Vertrags bei schweren Vergaberechtsverstößen

Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne die erforderliche vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat (sogenannte De-facto-Vergabe), und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt wird. Die Unwirksamkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss aktiv geltend gemacht werden.

§ 135 Abs. 2 GWB – Fristen zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit kann nur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach entsprechender Information der betroffenen Bieter durch den Auftraggeber, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss, in einem Nachprüfungsverfahren beantragt wird. Wurde die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekannt gemacht, endet die Frist bereits 30 Kalendertage nach dieser Bekanntmachung.

§ 160 Abs. 3 GWB – Rügefristen und Rügepräklusion

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn ein vor Antragstellung erkannter Vergaberechtsverstoß nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurde. Aus der Bekanntmachung erkennbare Verstöße müssen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt werden; dasselbe gilt für Verstöße, die erst aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind. Zusätzlich ist der Antrag unzulässig, wenn seit der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Diese Fristen gelten seit der Reform durch das Tariftreuegesetz (in Kraft seit 01.05.2026) in dieser konkreten Form.

§ 169 Abs. 1 GWB – Zuschlagsverbot während des Nachprüfungsverfahrens

Sobald der Auftraggeber über den Nachprüfungsantrag informiert wurde, darf er den Zuschlag nicht mehr erteilen, bis die Vergabekammer entschieden hat und die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Im Fall des Obsiegens des Auftraggebers endet dieses Zuschlagsverbot bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer.

§ 169 Abs. 2 GWB – Vorzeitige Gestattung des Zuschlags

Auf Antrag des Auftraggebers kann die Vergabekammer gestatten, den Zuschlag bereits vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu erteilen, wenn eine Abwägung aller betroffenen Interessen — einschließlich des Interesses der Allgemeinheit an einem zügigen Abschluss des Vergabeverfahrens — dies rechtfertigt.

§ 171 GWB – Sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht

Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. Zuständig ist ausschließlich das Oberlandesgericht am Sitz der Vergabekammer, bei dem ein eigener Vergabesenat gebildet wird.

§ 172 Abs. 1 GWB – Beschwerdefrist von zwei Wochen

Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen und zugleich zu begründen. Eine häufige Fehlvorstellung ist eine kürzere Frist von zehn Tagen — die gesetzliche Frist beträgt jedoch zwei volle Wochen (14 Kalendertage).

§ 172 Abs. 3 GWB – Anwaltszwang bei der sofortigen Beschwerde

Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Eine Ausnahme gilt nur für Beschwerden juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

§ 181 GWB – Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens

Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der Angebote eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt, die durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, kann es Ersatz der Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, etwa nach allgemeinem Zivilrecht, bleiben davon unberührt.

EU-Schwellenwerte 2026/2027 – Anwendbarkeit des GWB-Vergaberechts

Das förmliche Nachprüfungsverfahren nach dem GWB ist nur eröffnet, wenn der geschätzte Auftragswert die jeweiligen EU-Schwellenwerte erreicht. Für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2027 gelten nach den EU-Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2512 vom 22.10.2025 folgende Werte (netto, ohne Umsatzsteuer): Bauaufträge 5.404.000 Euro; Liefer- und Dienstleistungsaufträge allgemeiner öffentlicher Auftraggeber 216.000 Euro; Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden 140.000 Euro; Aufträge von Sektorenauftraggebern 432.000 Euro. Diese Werte werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission angepasst; ältere Quellen mit den bis Ende 2025 geltenden Werten (z. B. 5.538.000 Euro für Bauaufträge) sind seit dem 01.01.2026 nicht mehr aktuell. Unterhalb dieser Schwellenwerte richtet sich der Rechtsschutz nach Landesvergabegesetzen oder allgemeinem Zivil- und Kommunalrecht, nicht nach dem GWB.

2. Wichtige Rechtsprechung

OLG Schleswig, Beschluss vom 09.12.2021 – 54 Verg 8/21: Vertragsverlängerung als De-facto-Vergabe

Der Vergabesenat des OLG Schleswig entschied, dass die Verlängerung eines befristeten Vertrags, bei dem der Zeitfaktor wesentlicher Bestandteil der Leistung ist, eine wesentliche Vertragsänderung und damit eine neue, ausschreibungspflichtige Vergabe darstellen kann. Im entschiedenen Fall (Schülerbeförderungsvertrag) führte eine zweijährige Verlängerung eines zehnjährigen Vertrags mit einer Leistungsmehrung von rund 20 Prozent zu einer unzulässigen De-facto-Vergabe. Ein irrtümlich falsches Verständnis des ursprünglichen Vertrags durch den Auftraggeber schützt dabei nicht vor der Unwirksamkeitsfolge nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB; maßgeblich ist die objektive Auslegung der Vergabeunterlagen aus Sicht eines verständigen Bieters.

3. Typische Streitfälle

Rügeobliegenheit: Wann muss ein Bieter tätig werden?

Ein zentraler Streitpunkt in der Praxis ist, ob und wann ein Bieter einen Vergaberechtsverstoß erkannt haben musste. Die Rügefristen des § 160 Abs. 3 GWB knüpfen an unterschiedliche Zeitpunkte an — Erkennen des Verstoßes, Ablauf der Angebotsfrist oder Mitteilung der Nichtabhilfe — und werden von Vergabekammern und Gerichten im Einzelfall unterschiedlich streng ausgelegt. Wer zu spät rügt, riskiert die Unzulässigkeit eines späteren Nachprüfungsantrags.

Primär- versus Sekundärrechtsschutz

Solange der Zuschlag noch nicht erteilt ist, kann ein Bieter mit dem Nachprüfungsverfahren die Zuschlagserteilung an einen Mitbewerber noch verhindern (Primärrechtsschutz). Ist der Vertrag bereits geschlossen, kommt nur noch die Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 GWB oder ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 181 GWB in Betracht (Sekundärrechtsschutz). Die jeweils geltenden Fristen unterscheiden sich erheblich und werden in der Praxis häufig verpasst.

Umfang des ersatzfähigen Vertrauensschadens

Beim Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 181 GWB ist in der Praxis umstritten, welche Kosten im Einzelnen erstattungsfähig sind. Anerkannt sind regelmäßig unmittelbare Kosten der Angebotserstellung wie Personal- und Sachaufwand; der entgangene Gewinn (großer Schadensersatz) wird von dieser Norm hingegen nicht erfasst und kann allenfalls über andere Anspruchsgrundlagen verfolgt werden.

Beschleunigungsinteresse versus Bieterschutz

Bei Anträgen auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags nach § 169 Abs. 2 GWB muss die Vergabekammer das Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers gegen den Rechtsschutz des antragstellenden Bieters abwägen. Wie stark einzelne Faktoren — etwa Dringlichkeit der Beschaffung oder Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags — zu gewichten sind, wird in der Praxis unterschiedlich beurteilt.

4. Fallbeispiele aus der Praxis

1. Unwirksamkeit wegen verkürzter Wartefrist

Sachverhalt

Ein mittelständisches Bauunternehmen erhielt ein Informationsschreiben, wonach sein Angebot nicht berücksichtigt werden sollte. Der Auftraggeber schloss den Vertrag mit dem Mitbewerber bereits acht Kalendertage nach Absendung des Schreibens auf dem Postweg.

Rechtliche Bewertung

In Fällen dieser Art, in denen die gesetzliche Wartefrist von 15 Kalendertagen erkennbar unterschritten wird, sprechen die gesetzlichen Regelungen häufig für eine Unwirksamkeit des Vertrags von Anfang an. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von der genauen Fristberechnung und dem Nachweis des Zugangszeitpunkts ab.

Ergebnis

Das Unternehmen leitete innerhalb weniger Tage ein Nachprüfungsverfahren ein und beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit.

Konstellationen mit verkürzter Wartefrist gehören zu den rechtlich vergleichsweise klar geregelten Fällen — entscheidend ist aber, dass die kurzen Fristen zur Geltendmachung eingehalten werden.

2. Verspätete Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist

Sachverhalt

Ein Dienstleistungsunternehmen erkannte erst bei der Akteneinsicht nach Erhalt des Informationsschreibens, dass die Eignungskriterien der Ausschreibung sachfremd zugeschnitten gewesen sein könnten. Zu diesem Zeitpunkt war die Angebotsfrist bereits mehrere Wochen abgelaufen.

Rechtliche Bewertung

In solchen Konstellationen kommt es maßgeblich darauf an, ob der Verstoß bereits aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar war — dann wäre die Rüge bereits vor Fristablauf fällig gewesen — oder ob er erst nachträglich erkennbar wurde, wofür die kürzere Zehn-Tage-Frist gilt.

Ergebnis

Die Vergabekammer musste im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung klären, zu welchem Zeitpunkt der Verstoß bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen erkennbar gewesen wäre.

Fälle dieser Art zeigen, wie wichtig eine zügige und sorgfältige Prüfung der Vergabeunterlagen direkt nach Bekanntmachung ist, um Rügefristen nicht zu versäumen.

3. Vertragsverlängerung als unzulässige De-facto-Vergabe

Sachverhalt

Ein kommunaler Auftraggeber verlängerte einen langjährigen Dienstleistungsvertrag um zwei Jahre, ohne ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, da er von einer bloßen Fortführung des bestehenden Vertrags ausging.

Rechtliche Bewertung

Konstellationen dieser Art werden von der Rechtsprechung streng behandelt: Führt eine Vertragsverlängerung zu einer wesentlichen Änderung des Beschaffungsgegenstands, kann darin eine neue, ausschreibungspflichtige Vergabe liegen — unabhängig davon, wie der Auftraggeber den ursprünglichen Vertrag subjektiv verstanden hat.

Ergebnis

Der Vergabesenat stellte die Unwirksamkeit der Vertragsverlängerung fest.

Auch scheinbar formlose Vertragsanpassungen können vergaberechtlich als neue Vergabe zu bewerten sein. Ob das im Einzelfall zutrifft, klärt ein Anwalt.

5. Erfolgsaussichten

Vergaberecht wird zunehmend durch beschleunigende Reformen geprägt: Erst zum 01.07.2026 wurden die Fristen im Beschwerdeverfahren neu geordnet, bereits zum 01.05.2026 wurden die Rügefristen im Zuge des Tariftreuegesetzes konkretisiert. Wer als Bieter oder Auftraggeber mit Nachprüfungsverfahren zu tun hat, sollte sich stets über den aktuellen Stand von Fristen und Schwellenwerten informieren, da sich beide regelmäßig ändern.

Häufige Fragen

Was kostet ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer?

Für das Verfahren vor der Vergabekammer fallen Gebühren an, die sich nach dem Auftragswert richten; hinzu kommen im Regelfall Kosten für anwaltliche Vertretung. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab — ein Anwalt kann Ihnen dazu eine belastbare Einschätzung geben.

Muss ich für die Rüge bereits einen Anwalt einschalten?

Für die Rüge selbst besteht kein Anwaltszwang. Da die Rügefristen aber sehr kurz sind und Formulierungsfehler die spätere Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags gefährden können, ist frühzeitiger anwaltlicher Rat in solchen Situationen häufig sinnvoll.

Was passiert, wenn ich die Rügefrist versäumt habe?

Wird eine Rüge nicht fristgerecht erhoben, kann dies in vergleichbaren Fällen dazu führen, dass ein späterer Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Ob in Ihrem konkreten Fall dennoch Handlungsmöglichkeiten bestehen, sollte zeitnah ein Anwalt prüfen.

Kann ich als Bieter auch nach Vertragsschluss noch etwas unternehmen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann auch nach Vertragsschluss noch die Unwirksamkeit des Vertrags geltend gemacht werden oder ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens bestehen. Beide Wege sind an kurze Fristen gebunden, weshalb zügiges Handeln wichtig ist.

Gilt das Vergaberecht nach GWB auch für kleinere Bauaufträge?

Nur oberhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist das förmliche Nachprüfungsverfahren nach dem GWB eröffnet. Unterhalb dieser Werte gelten andere, meist landesrechtliche Vergabevorschriften mit eigenen, oft weniger förmlichen Rechtsschutzmöglichkeiten.

Wie stehen Ihre Chancen konkret?

Der Vergaberecht: Rüge, Nachprüfungsverfahren und Rechtsschutz für Bieter und öffentliche Auftraggeber-Selbst-Check ordnet Ihre individuelle Situation anhand der oben genannten Gesetze und Urteile ein.

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